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Elternzeit als Arbeitgeber: Anspruch, Fristen und Pflichten im Überblick

Veröffentlicht: 1. Juni 2026
Zuletzt aktualisiert: 13. Juli 2026

Ein Teammitglied kündigt Nachwuchs an. Kurz danach kommt die Meldung: Elternzeit ab März. Was jetzt?

Als Arbeitgeber, HR-Verantwortliche oder Führungskraft bringt das konkrete Fragen mit sich: Welche Fristen gelten? Welche Pflichten entstehen? Und was ist gesetzlich geregelt, was liegt im eigenen Ermessen?

Dieser Beitrag gibt dir einen strukturierten Überblick über alle wichtigen Regelungen. Damit du weißt, was auf dich zukommt, und die Elternzeit im Unternehmen souverän begleiten kannst.

Das Wichtigste im Überblick

  • Arbeitnehmer:innen haben Anspruch auf bis zu 36 Monate Elternzeit pro Kind – davon können bis zu 24 Monate flexibel bis zum 8. Geburtstag genommen werden.
  • Elternzeit ist ein gesetzlicher Anspruch – der Arbeitgeber genehmigt sie nicht, sondern wird darüber informiert.
  • Ab der Anmeldung gilt ein besonderer Kündigungsschutz.
  • Teilzeitarbeit bis zu 32 Stunden pro Woche ist während der Elternzeit möglich.
  • Der Urlaub darf für jeden vollen Elternzeitmonat um ein Zwölftel gekürzt werden.

Inhalt:

Wer hat Anspruch auf Elternzeit?

Elternzeit ist ein gesetzlicher Anspruch auf unbezahlte Freistellung zur Kinderbetreuung – geregelt im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Der Anspruch gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, unabhängig von Arbeitszeit oder Beschäftigungsdauer – also auch für Teilzeitkräfte und Auszubildende.

Anspruchsberechtigt sind beide Elternteile gleichermaßen. Dass immer mehr Väter Elternzeit nehmen, ist kein Trend mehr, sondern Normalität. Was das für Unternehmen konkret bedeutet, zeigt der Beitrag Elternzeit für Väter – was Arbeitgeber wissen sollten.

Wie lange dauert die Elternzeit?

Die maximale Dauer beträgt 36 Monate pro Kind – grundsätzlich bis zum dritten Geburtstag. Davon können bis zu 24 Monate flexibel zwischen dem dritten und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes genommen werden. Bei Geburten ab dem 1. Juli 2015 ist dafür keine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Nur ein dritter Elternzeitabschnitt, der in diesen Zeitraum fällt, kann innerhalb von acht Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden. Familienportal des Bundes, FAQ Elternzeit  |  § 16 BEEG

Die Elternzeit kann in bis zu drei Abschnitte unterteilt werden. Mehr Abschnitte sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Beide Elternteile können Elternzeit gleichzeitig nehmen – das erhöht die Planungskomplexität, ist aber rechtlich vollständig zulässig.

Offizielle Informationen zur Dauer und Aufteilung findest du auf dem Familienportal des Bundes und beim BMFSFJ.

Welche Fristen gelten für die Anmeldung?

Die Anmeldefristen sind gesetzlich festgelegt – und für die Personalplanung entscheidend:

Elternzeit bis zum dritten Geburtstag: Spätestens 7 Wochen vor dem gewünschten Beginn in Textform (E-Mail, Brief oder Fax).

Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag: Hier gilt eine Frist von 13 Wochen vor dem geplanten Beginn.

Mit der Anmeldung muss gleichzeitig verbindlich angegeben werden, für welche Zeiträume die Elternzeit beansprucht wird. Nachträgliche Änderungen sind nur eingeschränkt möglich.

Die Techniker Krankenkasse für Firmenkunden stellt Musterformulare und praktische Hinweise für Arbeitgeber bereit.

Was sind die Pflichten des Arbeitgebers?

Elternzeit ist ein gesetzlicher Anspruch – kein Antrag, der genehmigt werden muss. Als Arbeitgeber wirst du informiert, nicht um Erlaubnis gebeten. Deine wesentlichen Pflichten:

  • Bescheinigung ausstellen: Du bist verpflichtet, die Elternzeit schriftlich zu bestätigen.
  • Formale Prüfung: Du prüfst, ob die Anmeldung fristgerecht und in Textform eingegangen ist.
  • Planung sicherstellen: Du sorgst für eine geeignete Lösung im Team – sei es durch interne Umverteilung, eine Vertretung oder eine befristete Neubesetzung.

Wie eine Vertretungslösung mit Freelancern aussehen kann, erklärt der Beitrag Freelancer als Elternzeitvertretung. Einen strukturierten Leitfaden für HR-Teams bietet das Whitepaper Elternzeit-Management.

Kündigungsschutz in der Elternzeit

Ab dem Zeitpunkt der Anmeldung greift ein besonderer Kündigungsschutz: frühestens acht Wochen vor einer Elternzeit bis zum dritten Geburtstag und frühestens 14 Wochen vor einer Elternzeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag.

Während der gesamten Elternzeit darf das Arbeitsverhältnis nur in seltenen Ausnahmefällen und ausschließlich mit behördlicher Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde gekündigt werden. In der Praxis ist das eine sehr hohe Hürde.

Was im ruhenden Arbeitsverhältnis darüber hinaus gilt – etwa für Urlaubsansprüche oder Sozialleistungen – erklärt der Beitrag Ansprüche im ruhenden Arbeitsverhältnis. Weitere Informationen findest du beim ZBFS Bayern.

Teilzeitarbeit während der Elternzeit

Elternzeit bedeutet nicht automatisch vollständige Freistellung. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können während der Elternzeit bis zu 32 Stunden pro Woche im monatlichen Durchschnitt in Teilzeit weiterarbeiten.

Den Wunsch nach Teilzeit müssen sie spätestens sieben Wochen vorher anmelden. Als Arbeitgeber kannst du diesen Antrag nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen – die Anforderungen dafür sind hoch.

Für viele Unternehmen ist das eine sinnvolle Lösung: Das Teammitglied bleibt eingebunden, der Wissenstransfer läuft weiter und der Übergang zurück in den Berufsalltag fällt leichter. Wie ein guter Wiedereinstieg gelingt, zeigt der Beitrag Wiedereinstieg nach der Elternzeit.

Urlaub und Elternzeit

Als Arbeitgeber hast du das Recht, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen. Das gilt für Monate, in denen das Teammitglied ausschließlich in Elternzeit ist.

Diese Kürzung erfolgt nicht automatisch – sie muss aktiv vorgenommen werden. Wurde der Jahresurlaub bereits vollständig gewährt, entsteht ein Rückforderungsanspruch. Im Zweifel lohnt sich rechtliche Beratung.

FAQ – häufige Fragen zur Elternzeit für Arbeitgeber

Muss der Arbeitgeber Elternzeit genehmigen?
→ Nein. Elternzeit ist ein gesetzlicher Anspruch. Der Arbeitgeber wird informiert und stellt eine Bescheinigung aus – eine Genehmigung ist nicht erforderlich.

Wie lange im Voraus muss Elternzeit angemeldet werden?
→ Bei Elternzeit bis zum dritten Geburtstag: spätestens 7 Wochen vorher. Bei Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag: spätestens 13 Wochen vorher – jeweils in Textform.

Darf während der Elternzeit gekündigt werden?
→ Nur in sehr seltenen Ausnahmefällen und mit behördlicher Genehmigung. Der Kündigungsschutz greift bereits ab dem Zeitpunkt der Anmeldung.

Kann ein Teammitglied während der Elternzeit arbeiten?
→ Ja – bis zu 32 Stunden pro Woche im monatlichen Durchschnitt. Der Antrag auf Teilzeit muss mindestens 7 Wochen im Voraus gestellt werden.

Darf der Urlaub während der Elternzeit gekürzt werden?
→ Ja. Der Arbeitgeber kann den Jahresurlaub für jeden vollen Elternzeitmonat um ein Zwölftel kürzen.

Fazit

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur Elternzeit sind klar geregelt. Was den Unterschied in der Praxis ausmacht, ist die Frage, wie gut ein Unternehmen vorbereitet ist – und wie offen es mit dem Thema umgeht.

Arbeitgeber, die frühzeitig planen, transparent kommunizieren und den Wiedereinstieg aktiv begleiten, stärken die Bindung ihrer Teammitglieder und erhöhen die Rückkehrquote. Das ist keine Frage von Unternehmensgröße – sondern von Haltung und Struktur.

heyGuide unterstützt HR-Teams und Führungskräfte dabei, Elternzeit strukturiert und menschlich zu gestalten – von der ersten Ankündigung bis zum Tag zurück im Job. Erfahre mehr über heyGuide für Unternehmen.

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