Pflegereform 2026: Was Arbeitgeber und HR jetzt wissen müssen
Zuletzt aktualisiert: 4. August 2026
Am 4. Juni 2026 hat das Bundesgesundheitsministerium den Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) vorgelegt. Für Pflegebedürftige und ihre Familien ist es die größte Umstellung seit Einführung der Pflegegrade. Und damit auch ein Thema für Unternehmen: In Deutschland pflegen rund 65 Prozent der Pflegepersonen neben dem Beruf. Die Fragen, die diese Reform aufwirft, landen bei Führungskräften und HR. Dieser Beitrag fasst zusammen, was geplant ist, was das für Mitarbeitende mit Pflegeverantwortung bedeutet und wie ihr als Arbeitgeber jetzt Orientierung geben könnt.
Wichtig vorab: Die Reform ist noch nicht beschlossen. Der Entwurf befindet sich im Gesetzgebungsverfahren, Inhalte können sich ändern. Erste Maßnahmen sollen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.
Das Wichtigste im Überblick
- PNOG-Referentenentwurf vom 4. Juni 2026, noch nicht beschlossen. Erste Änderungen ab 1. Januar 2027.
- Pflegegeld wird zum Entlastungsbudget (386–1.079 Euro), aus dem künftig auch die Ersatzpflege bezahlt wird.
- Neu-Eingestufte (Grad 2/3) erhalten drei Monate nur das halbe Budget; für Grad 1 entfällt der Entlastungsbetrag.
- Ein Familienpflegegeld als Lohnersatz ist nicht vorgesehen.
- Arbeitgeber-Instrumente bleiben: 10 Tage Akutfreistellung, Pflegezeit (6 Monate), Familienpflegezeit (24 Monate).
Inhalt:
Was die Pflegereform 2026 ändern soll
Der Kern der Reform: Die bisherigen Einzelleistungen der Pflegeversicherung werden in vier neue Budgets überführt. Das soll die Nutzung vereinfachen, verschiebt aber auch Verantwortung zu den Familien.
Das Pflegegeld soll ab 2027 durch ein Entlastungsbudget ersetzt werden. Die monatlichen Beträge steigen auf den ersten Blick: 386 Euro bei Pflegegrad 2, 638 Euro bei Pflegegrad 3, 889 Euro bei Pflegegrad 4 und 1.079 Euro bei Pflegegrad 5. Aus diesem Budget sollen künftig aber auch Leistungen bezahlt werden, die bisher eigene Ansprüche waren, zum Beispiel die selbst organisierte Ersatzpflege. Wer das Budget dafür nutzt, hat weniger für die laufende Pflege übrig.
Drei weitere Punkte betreffen Familien direkt. Erstens: Wer erstmals in Pflegegrad 2 oder 3 eingestuft wird, soll in den ersten drei Monaten nur die Hälfte des Entlastungsbudgets erhalten. Genau in der Akutphase, in der die Kosten oft am höchsten sind. Zweitens: Für Pflegegrad 1 entfällt der bisherige Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich ersatzlos. Drittens: Die Schwellenwerte für die Pflegegrade 1 bis 3 sollen steigen. Künftig wären also mehr Punkte in der Begutachtung nötig, um überhaupt einen Pflegegrad zu erhalten.
Das im Koalitionsvertrag geprüfte Familienpflegegeld, ein Lohnersatz analog zum Elterngeld, ist im Entwurf nicht enthalten. Beschäftigte, die für die Pflege ihre Arbeitszeit reduzieren, tragen die Einkommenslücke weiterhin selbst.
Was bedeutet die Reform für Mitarbeitende mit Pflegeverantwortung?
Für pflegende Beschäftigte bedeutet der Entwurf vor allem: mehr Eigenverantwortung bei der Organisation und mehr finanzielle Unsicherheit. Budgets müssen verstanden, abgewogen und beantragt werden. Diese Arbeit erledigen in der Regel die Angehörigen, meist zwischen Meeting und Feierabend.
Die Zahlen zeigen, wie viele Menschen das betrifft: In Deutschland sind rund 5,7 Millionen Menschen pflegebedürftig, die große Mehrheit von ihnen wird zu Hause versorgt. Unter den über 45-jährigen Erwerbstätigen pflegt bereits etwa jede zehnte Person einen Angehörigen. Das ist genau die Altersgruppe mit der meisten Erfahrung und Verantwortung im Unternehmen.
Verunsicherung durch eine Reform dieser Größenordnung wirkt sich auf den Arbeitsalltag aus: durch Konzentrationsverlust, kurzfristige Ausfälle und im schlimmsten Fall durch stille Erschöpfung, die lange unbemerkt bleibt.
Was können Arbeitgeber jetzt tun?
Die gute Nachricht: Die arbeitsrechtlichen Instrumente bleiben von der Reform unberührt. Wer sie kennt und aktiv kommuniziert, gibt Mitarbeitenden genau die Sicherheit, die der Gesetzgeber gerade baustellenbedingt nicht bietet.
Die drei Freistellungsoptionen kennen und kommunizieren
Beschäftigte können sich bei einem akuten Pflegefall bis zu zehn Arbeitstage kurzfristig freistellen lassen, mit Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatz durch die Pflegekasse. Darüber hinaus ermöglicht die Pflegezeit bis zu sechs Monate vollständige oder teilweise Freistellung, die Familienpflegezeit bis zu 24 Monate Teilzeit mit mindestens 15 Wochenstunden. Viele Mitarbeitende kennen diese Rechte gar nicht. Ein interner Überblick, proaktiv geteilt, ist der einfachste erste Schritt.
Führungskräfte vorbereiten
Pflege kündigt sich selten an. Führungskräfte brauchen deshalb weniger Detailwissen zur Reform und mehr Sicherheit für das erste sensible Gespräch: zuhören, Optionen aufzeigen, gemeinsam eine flexible Lösung finden. Wie das gelingt, zeigen wir hier.
Information zur richtigen Zeit statt Informationsflut
Niemand kann sich einen Gesetzesentwurf auf Vorrat merken. Hilfreich ist Wissen genau dann, wenn es gebraucht wird: beim Akutereignis, beim Antrag auf einen Pflegegrad, bei der Rückkehr aus einer Pflegezeit. Genau so begleitet heyGuide Mitarbeitende und Führungskräfte durch Pflegesituationen, mit zeitgesteuerten Impulsen, Checklisten und rechtlich geprüftem Wissen. Mehr dazu hier.
Pflege sichtbar machen und wertschätzen
Wer Angehörige pflegt, leistet viel, oft unsichtbar. Als Führungskraft, HR oder Unternehmen könnt ihr diese Arbeit anerkennen und würdigen. Mit dem Pflege-Zertifikat gebt ihr pflegenden Mitarbeitenden etwas Wertschätzendes an die Hand, das ihr Engagement sichtbar macht.
Fazit: Verlässlichkeit ist jetzt ein Arbeitgeberargument
Die Pflegereform 2026 wird sich im Gesetzgebungsverfahren noch verändern. Sicher ist schon jetzt: Auf Familien kommt mehr Organisationsverantwortung zu, und pflegende Beschäftigte werden ihre Arbeitgeber brauchen. Unternehmen, die jetzt Strukturen für Pflegesituationen schaffen, zeigen Verlässlichkeit in einem Moment, in dem vieles unsicher ist. Das bindet genau die Menschen, die ihr am wenigsten verlieren wollt. Wenn du dranbleiben willst: In unserem Newsletter begleiten wir das Gesetzgebungsverfahren weiter.
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